Letzte Änderung: 19.12.2018

Hand-Arm-Vibration

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen der Beschäftigten zu beurteilen und ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten abzuleiten.

Im Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen“ der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Vibrationen) wird die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV beschrieben. Diese TRLV konkretisiert die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV innerhalb des durch §§ 5 und 6 des ArbSchG vorgegebenen Rahmens.

Danach sind für die Beurteilung der Gefährdung durch Hand-Arm-Vibrationen (HAV) vorzugsweise bereits vorhandene Messwerte heranzuziehen, die an den Arbeitsmitteln und unter den konkret vorliegenden Bedingungen im Betrieb erhoben worden sind. Sind diese nicht vorhanden, stellen insbesondere die in Datenbanken publizierten Daten von Herstellern und Messdiensten eine wertvolle Informationsquelle für den Arbeitgeber dar.

KarLA stellt neben gemessenen Immissionswerten (siehe 4.2.3 der TRLV Vibrationen, Teil 1) auch aus Emissionswerten abgeleitete Immissionswerte bereit, die für die Gefährdungsbeuteilung verwendet werden können (siehe 4.2.4 der TRLV Vibrationen, Teil 1).

Emissionswerte stammen aus Maschinenprüfungen und können nicht ohne weiteres für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden (siehe Anlage 1 der TRLV Vibrationen, Teil 1).

Wählen Sie zunächst oben aus der Menü-Leiste die Art der Daten zu Hand-Arm-Vibrationen

–   HAV-Immissionsdaten gemessen= gemessene Immissionswerte
–   HAV-Immissionsdaten abgeleitet= aus Emissionswerten abgeleitete Immissionswerte oder
–   HAV-Emissionsdaten= gemessene Emissionswerte nach jeweiliger Prüfnorm.

Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit