Last change: 15.01.2019

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Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Wer Geräte und Maschinen, die nach § 1 in den Anwendungsbereich der 32. BImSchV fallen, als Hersteller oder Bevollmächtigter auf dem Markt bereit stellt, wird von der Verordnung erfasst.

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG)

 

Wer gilt als Hersteller?

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller gilt auch jeder, der

  • geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
  • ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. (§ 2 Nr. 14 ProdSG)

Wer gilt als Bevollmächtigter?

Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen. (§ 2 Nr. 6 ProdSG)

 


Catalogue of representative noise and vibration data at work

State Office for Occupational Safety, Consumer Protection and Health